
Jagdgeschichte von Werlte
von Dipl.-Dipl.-Ing. Thomas Schomaker, Werlte
Jagdgeschichte vor der BRD-Gründung
Auszug aus dem Hümmlinger-Volksblatt vom 4. Mai 1919:
„Die Werlter Langen“ von Rektor Wilhelm Heermann
Das Jägeramt auf dem Hümmling hatte lange große Bedeutung. Die Jagden dort waren
weit und breit berühmt, denn die vormals ausgedehnten Waldungen, die endlosen
Heideflächen und die pfadlosen Moore boten ein vorzügliches Gehege für die „hohe
Jagd“. Zahllose Rudel von Hirschen und Wildschweinen durchschwärmten die großen
Felder und Forsten.
Rüstete der Fürstbischof von Münster zu einer Jagdpartie auf dem Hümmling, dann
wurden alsbald die Bauern des Emslandes in Requisition genommen um etwa 80 Hunde
und die fürstlichen Jäger zu Wagen nach Sögel zu schaffen. Darauf kamen 40-50
auserlesene Jagdpferde, welche auf die verschiedenen Posten verteilt wurden.
Endlich erschien der Fürst mit zahlreichem Gefolge. Nach der Reiherbeize kam
die große Parforcejagd, welche 3 Tage dauerte. Leute aus den Gerichten Meppen,
Lathen, Aschendorf und Haselünne, sowie den Gemeinden Werlte, Sögel und Börger
trieben unter Leitung des Jägers auf dem Hümmling das Wild um Wahn zusammen, wo
das Abschießen stattfand.

Abb. 1: Das Wappen der Werlte Langen nach einem Abdruck des Familienpetschaftes

Abb. 2: Wappen der Werlte Langen in einer Fensterscheibe aus dem Erbwohnhaus
dieser Familie zu Werlte
Instruktionen an den Forstmann und Jäger Anton Hoff von der Arenbergischen
Forstgesellschaft Haselünne, den 8.10.1828, Karholdt.
Instruktionen den Forsten und Jagen in Werlte.
1.
Die Herzoglichen Förster und Forsthüter sind bestimmte Reviere angewiesen. Die
Bewachung dieser Revieren ist ihnen unmittelbar aufgetragen und bei Tage sowohl
als auch bei Nacht müssen sie auch die Erhaltung und Beschützung der Forsten
machen.
2.
Sie beurkunden alle Exente und Gesetzverletzungen die in ihrer Bewachung
anvertrauten Forsten und Jagden und Sünder stattfinden durch Protokolle verlese
klar und bestimmt, und wahr, sein müßen. Die Protokolle müßen bei Verlust des
Dienstes in der Zeit von 24 Stunden nach der Entdeckung des Frevels abgefaßt und
in der Zeit von 8 Tagen obige 24 Stunden mit eingerechnet ihres Vorgesetzten
zugestellt werden.
3.
Entdeckt der Förster oder Forsthüter einen Forst oder Sandfrevel ohne den Täter
auf der tat zuertappen so bemüht sich derselbe auf alle mögliche Weise ihn zu
entdecken. Bei Hausdurchsuchungen ersucht er den Ortsvorsteher zur Begleitung.
4.
Trifft er einen Forstfrevler auf der Tat, so bemächtigt er sich des Werkzeuges,
daß ihm bei dem Forstfrevel gedient hat. Ist es ein Wilddieb, oder ein von der
Jagd unberechtigter, nimmt er ihn Gewehr und Beitasche. Der in den Sanden und
den gehegten Forsten mit Vieh verordnungswiedrig betroffenen Schäfer oder
Hirten nimmt er seinen Mantel und einige Schafe oder Vieh, er denucirt diese
Objekte bis zur Entscheidung bei seinen Vorgesetzten, das Vieh aber im nächsten
Dorfe beim Vorsteher und Schidisten in seinem Protokoll Erwähnung.
5.
Den Förster und Forsthüter ist für alle, Forst und Jagd und Sandfrevel die in
seinen Reviere vorfallen persönlich verantwortlich, er habe den Täter entdeckt
oder bei Unmöglichkeit der Entdeckung den Frevel selbst durch ein Protokoll
seinen Vorgesetzten anzuzeigen.
6.
Wenn der Förster oder der Forsthelfer den Frevler nicht auf der Tat ertappt, so
muß er sofort den Ortsvorstand erreichen um den Frevel zu constatiren und als
dann alle möglichen Absperrungen anstellen um dann den Frevler habhaft zu
werden.
7.
Der Förster und Forsthüter begleiten seinen Vorgesetzten in seinem Revier.
8.
Der Förster und seinen Forsthüter kann unter keinen Umständen, Vorwand den
angewiesenen Wohnort verändern, noch sich, aus seinem Revier ohne Urlaub
entfernen. Er ist verpflichtet bei jeder Dienstangelegenheit und in allen
Verfallheiten sich ausschließlich und unmittelbar an seinen Vorgesetzten zu
wenden.
9.
Er wohnt allen Forstoparatstionen bei, welche der Vorgesetzte für nötig halten
wird. Er vertritt die Aufseherstelle bei allen Arbeiten die an den Forsten und
Sänder, gemacht werden. Und ist für die gute Ausführung der befohlene Arbeit
verantwortlich.
10.
Jeder Förster und Forsthüter, muß ein Tagebuch führen, worin jeder von Tag zu
Tag den Forstdienst betreffende Vorfälle in Kürze aber mit deutlicher Angabe
der Umstände den des Frevels unter Namen der Frevler aufzeichnet. In das
Protokoll wird eine laufende Nummer gegeben.
11. Die Tagebücher soll jeden Förster und Forstgehilfen sowie ein Frevelhammer
gegen Bezahlung geliefert werden, mit dem Hammer worauf der Buchstabe "F" steht
müßen die Förster und Forstgehilfe auf alle gefrevelten Wurzelstöcke Buchstaben
schlagen, sowie auf alle Stämme welche sie auf irgend eine Art als gefreveltes
Holz bei Haussuchungen, oder auf andere Plätzen finden, mit dem Frevelhammer
aufschlagen, welchen sie stets in der Beitasche bei sich tragen müßen.
12.
Wenn der Herzoglich Förster und Forsthüter Frevler entdecken den Comneal oder
Privatforsten soll er verpflichtet sein, solche eben so als wenn er selber in
den Herzoglichen Forsten ange-troffen hat denuciren bei nachdrücklicher Strafe.
13.
Die Herzoglichen Förster und Forsthüter concorieren, können oft auf halben Wege
zusammen überlegen wo der Frevel am größten, der eine den andern mit der
Aufsicht und Bewachung unterstützt, wenn gefreveltes Holz von einen Korier in
das andern transportiert worden ist, so muß der Förster oder Forsthüter bei
Nachbarförster oder Forsthüter sofort davon in Kenntnis setzen, damit der selbe
auch darauf reagieren kann. Des Abends und des Morgens ganz zeitig beim
Mondschein, soll oft gemeinschaftlich patroliert werden, wo der Forst Schutz am
nötigsten ist. Diejenigen welche Pflichten soweit hinter versetzen würden, daß
die Forstfrevel begünstigen oder zu ihren eigenen Vorteil erlaubten oder auch
unschuldige fälschlich als Forstfrevler angäben sollen den Gerichten übergeben
und auch der Strenge des peinlichen Gesetzen bestraft werden.
Haselünne den 8.10.1823, Karholdt

Abb. 3: Süd-Ansicht des mit Stroh gedeckten “Wilmes Hus”
„Wilmes Hus“ wurde um 16. Jhdt. Erbaut und diente von 1800 bis 1850 der
Arenbergischen Forstgesellschaft auf dem Hümmling. Es wurde vom Besitzer
Revierförster Hoff verwaltet. 1882 wurde Heinrich Anton Heinrichs Eigentümer. Im
Jahre 1960 wurde Klaus Wilmes Eigentümer. Die Hausnummer aus dem 18, Jhdt.
Lautete Nr. 119, danach wurde es Nr. 233.

Abb. 4: Postkarte von „Wilmes Hus“, Altes Jägerhaus aus dem Jahre 1680

Abb. 5: Postkarte von „Wilmes Hus“, das Haus „Jägerhoff“ aus dem Jahre 1680

Abb. 6: Zeitungsbericht vom 26. April 1961 über den „Jäger Hoff“ in Werlte
Gründung des Hegerings Werlte
Hegeringe sind Untergliederungen der Jägerschaften auf regionaler Ebene, die
wiederum Untergliederungen der Landesjägerschaften darstellen. Zweck der
Landesjägerschaften (z. B. Landesjägerschaft Niedersachsen als anerkannter
Naturschutzverband) ist die Förderung der frei lebenden Tierwelt im Rahmen des
Jagdrechts sowie des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes und
des Umweltschutzes.
Im Jahre 1951 wurde von der Jagdbehörde in Hannover die Genehmigung mit der
Nummer 181 zur Gründung des Hegering Werlte ausgestellt. Willi Heermann und
Hermann Wilken aus Werlte wurden mit der Abholung der Genehmigung betraut.
Wenige Monate nach der Genehmigung wurden die Werlter Jäger zur
Gründungsversammlung geladen.
Die Gemarkung Werlte wurde in drei Jagdbezirke aufgeteilt:
a) das so genannte „Revier I“ wurde und wird bis heute von der Loruper Straße
bis an der Sö-geler Straße bejagt
b) die so genannte „Moorjagd“ heute „Revier II“ umfasst die bejagbare Fläche von
der Wehmer Grenze bis zu den Nortmannstannen
c) die so genannte „Mitteljagd“ oder auch „Nordfehnjagd“ heute „Revier III“
wurde und wird von der Bockholter Straße bis zur Loruper Straße bejagt.
Verpächter war und ist die Jagdgenossenschaft Werlte.
Jagdgenossenschaften sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Sie entstehen kraft Gesetzes, ohne dass es eines Beschlusses oder eines anderen
Aktes bedarf.
Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, die so genannten Jagdgenossen, sind die
Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen
Jagdbezirk gehören. Zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle
Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und im
Zusammenhang eine bestimmte, vom Landesrecht abhängige, Mindestfläche
(mindestens 150 Hektar oder höhere Mindestflächen je nach Bundesland) umfassen.
Bejagbare Flächen sind im Jagdkataster verzeichnet.
Die Jagdgenossenschaft jagt in Eigenregie oder verpachtet die Jagd in ihrem
gemeinschaftlichen Jagdbezirk an den Jäger. In dem Jagdpachtvertrag wird die
Haftung der Jagdgenossenschaft für Wildschäden in der Regel auf den Pächter,
den Jäger, übertragen. Die Haftung der Jagdgenossenschaft ist dann nur
subsidiär. Der Ertrag aus der Pacht wird entsprechend der jeweiligen
Grundstücksfläche auf die Jagdgenossen umgelegt. Man spricht von einem
Auskehranspruch der Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft.
Am 13. Dezember 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass
Zwangsmitgliedschaften in Jagdgenossenschaften verfassungsgemäß sind.
Zur Geschichte der Jagdgenossenschaften (s. a. zuvor: Zur Historie /
Jagdgeschichte der Jagdkultur im Bereich von Werlte)
Bis 1848 stand das Jagdrecht dem jeweiligen Landesherrn als Jagdregal zu. Die
deutschen Staaten hoben (mit Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin und
Mecklenburg-Strelitz) diese Rechte im Gefolge der Revolution von 1848/1849 auf.
Jagd war nur noch auf eigenem Grund und Boden möglich. Durch die ungeregelte
Möglichkeit der Jagdausübung ergab sich jedoch die Gefahr einer völligen
Ausrottung des Wildes und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz
kleinbäuerlicher Betriebe, die auch von den - durch Verringerung des
Wildbestandes sinkenden - Jagderträgen abhängig waren. Die deutschen Staaten
erließen daher in den fünfziger Jahren des 19. Jahrhunderts Gesetze, die das dem
Grundeigentümer zustehende Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht trennten und das
Jagdausübungsrecht entweder den Gemeinden oder der Gemeinschaft der
Grundeigentümer zuerkannten. Damit war nach kurzer Zeit der durch die Revolution
von 1848/1849 geschaffene Zustand, dass jeder Eigentümer nach eigenem Belieben
auf seinem Grund jagen durfte, durch die Trennung von Jagdrecht und
Jagdausübungsrecht wieder beseitigt.
Diese landesrechtlichen Regelungen zum so genannten Reviersystem vereinheitlichte
das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934, das die amerikanische Besatzungsmacht für
ihre Zone 1948 aufhob. An dessen Stelle trat schließlich das Bundesjagdgesetz,
das am 1. April 1953 Geltung erlangte und das Reviersystem bis heute beibehält.

Abb. 7: Jahresjagdschein vom 18. April 1950

Abb. 8: Jäger der drei Jagdbezirke aus Werlte im Jahre 1954
Die Abb. 8 zeigt einige Werlter Jäger aus den drei Jagdbezirken in Werlte.
Aufgenommen wurde dieses Gruppenfoto im so genannten „Hühnerhauk“ im Jahre 1954.
Der „Hühnerhauk“ ist eine alte Flurbezeichnung und liegt hinter den jetzigen
Schießstand des Hegeringes Werlte an Oldenburger Straße.
Teilnehmer an dieser Jagd waren (von links oben): Friederich Kersten, Hubert
Espel, Gerhard Heermann, Anton Jansen, Bernhard Rohde Wehm, Wilhelm Klumpe,
Bernhard Jansen, Hermann Wilken, Heinrich Borghmann, Hans Niermann, Hermann
Grummel, Erich Kersten, Rudolf Huschek, Wilhelm Kessen, Gustav Dreiling,
Lehrer Heinrich Tengen aus Wehm, Ewald Gr. Darrelmann, als Treiber Herbert
Kessen und Hermann Hackmann.

Abb. 9: Der „Zwölfer“ Bock von Werlte

Abb. 10: Waffenschein vom 10. August 1951 für zwei Langwaffen
Falkner auf Beizjagd in Werlte
Die Internationale Falkner-Tagung von 1984 fand in Sögel auf dem Jagdschloss
Clemenswerth statt. Schirmherr der Tagung war Ministerpräsident Dr. Ernst
Albrecht, welcher zugleich Präsident des Falkner-Bundes von Deutschland war.

Abb. 11: Begrüßung während der Falkner-Tagung in Werlte
Im Anschluss an die Falkner-Tagung machte Dr. Ernst Albrecht in Werlte aufgrund
einer Einladung von Anton Heermann halt. Begrüßt wurde er im Gasthof Heinrich
Remmers durch An-ton Heermann, Samtbürgermeister der Samtgemeinde Werlte
Heribert Klumpe, Gemeindedirektor Bernhard Horstmann, Clemens Strotmann als
Jäger und Gastwirt Heinrich Remmers (s. Abb. 11).
Während des Treffens mit Dr. Ernst Albrecht wurde ein Termin vereinbart, um in
Werlte eine Falkner-Jagd durchzuführen. Dieser Jagdtag fand mit internationaler
Beteiligung statt. Ein Österreicher Falkner beteiligte sich an der Jagd mit
zwei Adlern, zwei weitere Falkner aus Bayern und Amerika jagten jeweils mit zwei
Falken.
Das Foto zeigt eine Reihe von Greifvögeln in Remmers Weide kurz vor Beginn der
Jagd, im Vordergrund sind zwei Adler zu sehen.
Die Jagdgesellschaft wurde in zwei Gruppen eingeteilt. Die Falknergruppe mit dem
Adler, zum Jagen von Hasen, wurde von den Brüdern Gerhard und Willi Heermann
begleitet. Die Beizjagd wurde in der so genannten „Moorjagd“ durchgeführt, da
hier ein guter Hasenbesatz vorzufinden war. Das erste bebeizen auf einen Hasen
schlug fehl, der zweite und dritte Versuch war ein Erfolg. Der Erklärung des
Österreichers zum ersten Fehlversuch begründete er damit, dass der Adler nicht
auf Hasen, sondern auf Rehe, Gämse und auf Füchse also auf größeres Wild
abgerichtet sei.

Abb. 12: Falken vor der Beizjagd
Die zweite Falknergruppe mit dem Amerikaner und dem Bayer, mit je zwei Falken,
konnte auf dem „Auener Esch“ die Beizjagd durchführen. Hier war ein guter
Fasanenbesatz auf einer größeren Freifläche vorzufinden, somit waren gute
Voraussetzungen für das Beizen mit dem Falken gegeben.
Diese Beizjagd mit dem Falken auf Fasanen wurde ein voller Erfolg. Interessant
dabei ist, dass beim Angriffflug des Falken auf den Fasan immer von unten her
erfolgt um so das Tier schnell durch gezielten Griff zu töten. Beim Flug zum
Boden dreht der Falke seine Beute so, dass er oben, wenn am Boden angekommen,
auf seiner Beute sitzt.
Am Ende der Jagd wurden die Falken mit einem Fleischstück belohnt. Ein Falke des
Bayern suchte das Weite. Acht Tage hat der Falkner versucht den Falken wieder zu
finden. Ob es ihm gelang, ist leider nicht bekannt.

Abb. 13 zeigt von links: Gerhard Heermann, Kreisjägermeister Feigel, der
Österreichische Falkner, Willi Heermann, Theo Sandmann, Bürgermeister Josef
Hanekamp und Ministerpräsident Dr. Ernst Albrecht
Weitere Jagdfotos aus vergangenen Tagen

Abb. 14: Die Jägersrast von links: Gerhard Heermann, Hubert Espel, Hans Nortmann,
Bernhard Strotmann, ?, Dr. Karl Bösing, Clemens Strotmann, ?, Willi Heermann

Abb. 15: Einweihung des „Jäger-Kreuzes“ im „Großen Esch“. Beteiligte von links:
Willi Heermann, Anton Heermann, Gerhard Heermann, Clemens Strotmann, Arthur
Mücke, Theo Sandmann

Abb. 16: Die Treibjagd ist beendet, der gemütliche Teil beginnt in der Jagdhütte
von Willi Janssen

Abb. 17: Ein von Anton Tepe aus Werlte erlegter starker mehrjähriger sechser
Rehbock mit Jagdhut, Drilling, Fernglas und Münsterländer Jagdhund

Abb. 18: Hotel Cramer in der Poststraße, hier versammelten sich des Öfteren die
Jäger und Förster aus Werlte. Das Foto zeigt: Hermann Cramer sen. mit Jagdhund
und Lubert Perk, beide mit ihren geschulterten Jagdgewehren

Abb. 19: Links im Bild Lubert Perk und seine „Jagdkollegen“ mit einem erlegten
ungeraden sechser Rehbock im Jahre 1928

Abb. 20: Jäger aus Werlte und Umgebung bei einer Jagd
untere Reihe von links: Förster Fissler, Werlte (zweiter); Förster Keimer sen.,
Vrees (vierter); Hermann Scholübbers, Werlte (ganz rechts)
zweite Reihe unten von links: Rektor Helmke (zweiter); Lubert Perk, Werlte
(vierter); Bernhard Heermann, Werlte (fünfter)
dritte Reihe unten von rechts: Willi Hömmen
obere Reihe von links: Förster Kurt Anton, Sögel (zweiter); Förster Walter
Anton, Werlte (dritter); Hermann Wilken, Werlte (letzter)

Abb. 21: Von links: Heinrich Fissler, Werlte; Förster Keimer sen. ?

Abb. 22: Wiederholtes Jagdglück hatte Lubertus Perk, erlegt wurde von ihm ein
Rehbock (Gabler)

Abb. 23: Alter Schießstand vom Hegering Werlte
In den so genannten Werlter „Buschtannen“ hatten die Jäger bereits einen
Jagdschießstand mit „laufenden“ Wildschweinen, Rehen und Hasen eingerichtet.

Abb. 24: Hier ein jagdliches Treffen vor dem Hotel Kleene in Vrees, mit einem
erlegten Wildschwein (Keiler). Das Forstgebiet „Eleonorenwald“ war früher wie
heute ein gern besuchtes Jagdgebiet mit viel Wild wie Rot-, Dam-, Schwarz- und
Rehwild

Abb. 25: Zu einem Umtrunk, anlässlich eines erlegten Hirsches im Eleonorenwald,
hatte Förster Adolf Wiesmann in den Gasthof Cramer eingeladen.
von links: Dr. Karl Bösing, Dr. Hermann Brinkmann
Alle anderen Personen, außer Adolf Wiesmann mit der Jagdtrophäe, sind unbekannt.

Abb. 26: Dr. Bösing war ein Naturfreund. Als Heger und Jäger verbrachte er viele
Stunden im „Lahner Nordholz“, diesen so benannten Eigenjagdbezirk von der
Arenberg-Meppen GmbH hatte er viele Jahre gepachtet.

Abb. 27: Das war „seine Welt“ in der Freizeit, hier bei der Niederwild-Treibjagd
im Eigenjagdbezirk „Lahner Nordholz“.

Abb. 28: Fuhler-Heermanns-Kreuz (Nr. 7)
Der letzte männliche Nachkomme vom Großbauern Heermann auf dem Hehm
(Plattdeutsch: Hemes, wonach der heutige Name „Hehm“ abgewandelt wurde), ist im
Jahre 1875 bei einer Jagd im „Nordfehn“ beim Übersteigen eines Zaunes von seinem
eigenen Gewehr tödlich getroffen worden. Dem Toten zu Ehren errichtete man
dieses Kreuz. Die Tochter Anna Thekla, die den Bauer Johann Bernhard Fuhler an
der Wehmer Straße heiratete, bekam von ihren Eltern als Vermächtnis mit auf dem
Weg, dass solange sie lebe und auch ihre Nachkommen, dieses Kreuz zu ehren und
zu pflegen haben. Seitdem ist das Kreuz bekannt als „Fuhler-Hemes-Kreuz“. Als in
den dreißiger Jahren das Grundstück von Hermann Kessen bebaut wurde, ist das
Kreuz aus verschiedenen Gründen auf das Nachbargrundstück von Bernhard Mönster
versetzt worden, wo es beim heutigen Grundstückseigentümer Franz Jerzembeck noch
heute steht.

Abb. 29: Auto (Totalschaden) nach dem Unfall am unbeschrankten Bahnübergang bei
Essen (Oldenburg)

Abb. 31

Abb. 32: die Jagdkutsche von Heinrich Fisseler im Jahre 1935

Abb. 33: Bernhard Heermann hatte das Jagdglück im Lahner-Northolz einen Keiler
(ausgenommen 222 Pfund) zu erlegen, ebenso war die Jagdgöttin Diana Heinrich
Fissler sen. holt, der ebenfalls einen Keiler (ausgenommen 151 Pfund) erlegte.
Aber nicht nur Wildschweine waren die Beute um Werlte, auch Rothirsche im
Jagdgatter des Elonorenwaldes wurden erlegt. Man sieht hier im Folgenden einige
erlegte Rothirsche.

Abb. 34

Abb. 35

Abb. 36

Abb. 37

Abb. 38: heutiger Schießstand des Hegerings Werlte
Wo sich der heutige Schießstand des Hegerings Werlte befindet, war früher die
gemeindeeigene Lehmkuhle. Hier wurde für die Ziegelei Schwöffermann Lehm
abgegraben. Des Weiteren war auch hier ein Kleinkaliber-Schießstand errichtet,
wo der Kriegerverein von Werlte seine Schießübungen durchführte.