

Satzung des Heimatvereins Werlte e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Werlte e.V.“ und hat seinen Sitz in Werlte.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Der Heimatverein Werlte e.V. bezweckt die Pflege der
Heimatliebe und Heimatverbundenheit. Insbesondere sieht er seine Aufgaben darin,
1. der Bevölkerung Verständnis für die
hier bodenständige Kultur zu vermitteln, das Brauchtum zu hegen und sinnvoll
zu entwickeln, die heimische Mundart zu pflegen und echte Volkskunst zu
fördern,
2. das natürliche Landschaftsbild, die
Pflanzen- und die Tierwelt zu hegen,
3. die heimischen Baudenkmäler zu
erhalten und zu schützen,
4. die Bevölkerung durch Vorträge,
Wanderungen, Ausstellungen und Heimatabende mit den Werten und Schönheiten der
Gemeinde Werlte vertraut zu machen,
5. den Schulen nach den Möglichkeiten
des Vereins Hilfsmittel im Sinne des § 2 der Satzung an die Hand zu geben,
6. ein Bild- und Urkunden- Archiv sowie
eine Bibliothek zu unterhalten,
7. eine Theater – und Volkstanzgruppe
sowie eine Kindertanzgruppe einzurichten und zu entwickeln, diese
wirtschaftlich zu unterstützen sowie die Wandergruppe im Interesse des
Heimatvereins auch Nichtmitgliedern zugänglich zu machen,
8. Dorfchroniken zu erstellen und
fortzuführen,
9. das Heimathaus zu unterhalten.
Der Heimatverein Werlte e.V. ist ein eingetragener Verein,
hat seinen Sitz in Werlte und erstreckt sich über das Gebiet der
Einheitsgemeinde Werlte.
Die Belange der Ortsteile Wehm, Wieste, Bockholte und Ostenwalde werden
besonders berücksichtigt.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „
steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch neutral und unabhängig.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins formell fremd
sind, begünstigt werden.
§ 3 Aufnahme und Austritt
Durch die schriftliche Beitrittserklärung kann jede/r
Bürger / Bürgerin über 16 Jahre Mitglied des Heimatvereins Werlte e.V. werden.
Dem Mitglied wird eine Vereinssatzung ausgehändigt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a)
Austritt
b)
Ausschluss
c)
Tod
zu a)
Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche
Mitteilung an den Vorstand erfolgen und ist wirksam zum Ende des Jahres, in dem
die Mitteilung den Vorstand erreicht. Eine besondere Bestätigung erfolgt nicht.
Bei Austritt aus dem Verein geht für das ehemalige Vereinsmitglied jeder
Anspruch auf das Vereinsvermögen verloren.
zu b)
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
sich vereinsschädigend verhält oder mit der Zahlung der Beiträge länger aus ½
Jahr im Rückstand bleibt.
Das ausgeschlossene Mitglied hat ein Widerspruchsrecht. Dies muss von ihm binnen
eines Monats gegenüber dem Vorstand schriftlich wahrgenommen werden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit der Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des
Vereins zu fördern und den Jahresbeitrag zu bezahlen.
Die Höhe des Mindestbeitrages wird durch die Generalversammlung festgesetzt oder
bestätigt.
Die Zahlung der Beiträge erfolgt ausschließlich durch Bankeinzug.
§ 5 Vorstand
Der Heimatverein Werlte e.V. wird vom Vorstand geleitet.
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a)
1.Vorsitzender
b)
1.stellvertretender Vorsitzender
c)
2.stellvertretender Vorsitzender
d)
Schriftführer
e)
Kassenwart
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmen-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Über die
Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle angefertigt. Der 1.Vorsitzende wird
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes
müssen nach einem Jahr neu gewählt werden. Danach werden der 1. Vorsitzende und
die übrigen Mitglieder des Vorstandes im Wechsel für zwei Jahre gewählt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus nachfolgend
aufgeführten Spartenleitern
a)
Theatergruppe
b)
Plattdeutsch und Kultur
c)
Volkstanzgruppe
d)
Kindertanzgruppe
e)
Archiv
f)
Wandergruppe
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes bestimmen ihre Stellvertreter selbst.
Alle Spartenleiter des erweiterten Vorstandes sind der jährlichen
Generalversammlung berichtspflichtig. Sie werden jeweils für zwei Jahre von den
jeweiligen Spartenmitgliedern gewählt. Der Vorstand kann für die Dauer seiner
Wahlperiode weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen.
§ 6 Versammlung
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
jährlich statt, zu der jedes Mitglied per Brief eingeladen wird. In dieser
Versammlung ist
a)
über die Tätigkeit des Vereins zu berichten,
b)
die Vereinsrechnung abzunehmen,
c)
der Vorstand nach § 5 der Satzung zu entlasten und zu wählen,
d)
die Höhe der Vereinsbeiträge zu bestätigen oder eine Änderung zu
beschließen,
e)
die Wahl von zwei Kassenprüfern durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlungen werden Protokolle
gefertigt und aufbewahrt. Sie sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Versammlung muss durch schriftlichen Antrag von mindestens
1/10 der Mitglieder beantragt werden und dann mit einer Frist von vier Wochen
vom Vorstand organisiert werden. Der Antrag ist zu begründen.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern aus der Versammlung
sind die Wahlen zum Vorstand geheim durchzuführen.
§ 7 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung darf nur beschlossen werden, wenn der Änderungsantrag den Mitgliedern als Punkt der Tagesordnung mitgeteilt worden ist. Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Die Auflösung erfordert 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt dann der Gemeinde Werlte zu, mit der Auflage, dieses im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
§ 10 Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes nach Maßgabe des § 26 ff BGB vertreten oder vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
§ 11 Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
(in der Fassung des Generalversammlungsbeschlusses vom 24.04.2001 )